Meldepflicht bei Schädlingen in Berlin: was gilt, für wen, und wohin
Im Netz steht fast überall, Schädlingsbefall sei in Berlin anzeigepflichtig. Das stimmt für ein Tier ohne Einschränkung, für drei weitere nur in bestimmten Einrichtungen, und für die meisten anderen gar nicht. Diese Seite sortiert das nach der Verordnung, die seit dem 9. Mai 2026 gilt.
Das Wichtigste zuerst
- Rechtsgrundlage ist die Berliner Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen vom 22. April 2026, gültig seit dem 9. Mai 2026.
- Ein Rattenbefall ist unverzüglich dem Gesundheitsamt des örtlich zuständigen Bezirksamts zu melden, und unverzüglich ist eine Fachkraft zu beauftragen.
- Bei Pharaoameisen, synanthropen Schaben und synanthropen Fliegen greift dieselbe Pflicht nur in besonders gefährdeten Einrichtungen, also etwa in Kita, Klinik, Praxis, Heim oder Massenunterkunft.
- Mäuse, Bettwanzen, Flöhe, Milben, Motten, Fischchen und Tauben stehen nicht in der Verordnung. Für sie gibt es keine Meldepflicht aus dieser Norm.
- Melden muss die verantwortliche Person. Das kann der Mieter sein. Wer am Ende zahlt, entscheidet dagegen das Mietrecht.
Woher die Berliner Meldepflicht kommt
Der Bund erlaubt sie, das Land Berlin hat sie erlassen, und seit Mai 2026 in einer neuen Fassung.
Paragraf 17 Absatz 5 des Infektionsschutzgesetzes ermächtigt die Landesregierungen, durch Rechtsverordnung Regelungen zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen zu treffen, einschließlich Meldepflichten, Bekämpfungsmaßnahmen, des Einsatzes von Fachkräften und weiterer Mitteilungspflichten. Berlin hat davon Gebrauch gemacht. Es gilt die Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen, kurz SchädlBekV, vom 22. April 2026, verkündet im Gesetz- und Verordnungsblatt Nummer 13 auf den Seiten 177 bis 180 und gültig seit dem 9. Mai 2026. Sie hat die Verordnung vom 16. August 2011 abgelöst.Quelle 7Quelle 2
Zwei Begriffe tragen alles Weitere. Paragraf 2 Nummer 12 des Infektionsschutzgesetzes definiert den Gesundheitsschädling als ein Tier, durch das Krankheitserreger auf Menschen übertragen werden können. Die Berliner Verordnung nimmt diesen Begriff auf und benennt in ihrem Paragrafen 1, für welche Tiere sie gilt. Diese Liste ist der Schalter: steht ein Tier dort nicht, löst es auch keine Pflicht aus dieser Verordnung aus.Quelle 3Quelle 2
Auf dieser Seite geht es um die Meldung eines Befalls, also um das Tier. Das Infektionsschutzgesetz kennt daneben Meldepflichten für Krankheiten und für Erregernachweise. Die haben mit der Schädlingsmeldung nichts zu tun und stehen weiter unten in einem eigenen Abschnitt.
Welche Schädlinge in Berlin meldepflichtig sind
Die Verordnung nennt sechs Positionen. Für die meisten davon gilt die Pflicht nur eingeschränkt.
Paragraf 1 SchädlBekV zählt auf, was in dieser Stadt als Gesundheitsschädling im Sinne der Verordnung gilt: unter Nummer 1 Hausratten und Wanderratten, unter Nummer 2 Buchstabe a die Pharaoameisen und unter Nummer 2 Buchstabe b die synanthropen Schaben mit der Familie Blattidae, Supella longipalpa und Blattella germanica, dazu synanthrope Fliegen, die Asiatische Tigermücke und neuartige Gesundheitsschädlinge.Quelle 2
Entscheidend ist ein Vorbehalt, den fast jede Wettbewerberseite überliest. Paragraf 5 Absatz 1 SchädlBekV, der die Melde- und Beauftragungspflicht regelt, beginnt mit den Worten vorbehaltlich des Paragrafen 9. Und Paragraf 9, überschrieben mit Ameisen, Schaben und Fliegen, bestimmt, dass Gesundheitsschädlinge im Sinne des Paragrafen 1 Nummer 2 nur zu bekämpfen sind, wenn sie in besonders gefährdeten Einrichtungen nach Paragraf 2 Absatz 1 auftreten. Ratten stehen in Nummer 1 und sind von dieser Einschränkung nicht erfasst.Quelle 2
| Tier | In Paragraf 1 der Verordnung | Melde- und Beauftragungspflicht |
|---|---|---|
| Hausratten und Wanderratten | Ja, Nummer 1 | Ja, ohne Einschränkung |
| Pharaoameisen | Ja, Nummer 2 Buchstabe a | Nur in besonders gefährdeten Einrichtungen |
| Synanthrope Schaben | Ja, Nummer 2 Buchstabe b | Nur in besonders gefährdeten Einrichtungen |
| Synanthrope Fliegen | Ja, Nummer 2 | Nur in besonders gefährdeten Einrichtungen |
| Hausmäuse | Nein | Nein |
| Bettwanzen | Nein | Nein |
| Flöhe und Milben | Nein | Nein |
| Motten und Fischchen | Nein | Nein |
| Tauben | Nein | Nein |
| Wespen und Hornissen | Nein | Nein, dort begrenzt der Artenschutz |
Eine Stelle lassen wir offen. Die Asiatische Tigermücke steht in Paragraf 1 der Verordnung, aber wir haben den Wortlaut nicht selbst gelesen und können deshalb nicht sagen, unter welcher Nummer sie geführt wird und ob der Vorbehalt des Paragrafen 9 auch sie erfasst. Wer eine Tigermücke meldet oder gemeldet bekommt, fragt dazu das Gesundheitsamt seines Bezirks.
Wer melden muss, und warum das oft der Mieter ist
Die Verordnung spricht von der verantwortlichen Person. Der Begriff ist weiter, als die meisten annehmen.
Paragraf 2 Absatz 2 SchädlBekV zählt auf, wer verantwortliche Person ist: der Eigentümer, der Nutzungsberechtigte oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt und der zum Unterhalt Verpflichtete. Der zweite Punkt ist der, an dem sich die Praxis entscheidet. Wer eine Wohnung bewohnt, hat die tatsächliche Gewalt über sie. Ein Mieter kann deshalb selbst meldepflichtig sein, und zwar unabhängig davon, wer die Bekämpfung am Ende bezahlt. In einer Einrichtung trifft die Pflicht in aller Regel den Betreiber.Quelle 2
- Verantwortliche Person
- Eigentümer, Nutzungsberechtigter oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt und zum Unterhalt Verpflichteter, Paragraf 2 Absatz 2 SchädlBekV. Mehrere Personen können es gleichzeitig sein.
- Fachkraft
- Wer eine der in Paragraf 2 Absatz 4 SchädlBekV aufgezählten Prüfungen abgelegt hat, von der Berufsausbildung zum Schädlingsbekämpfer über die Prüfung zum Geprüften Schädlingsbekämpfer und die Meisterprüfung bis zu einer im EU- oder EWR-Raum nachweislich vergleichbaren Sachkunde.
- Besonders gefährdete Einrichtung
- Die abschließende Liste in Paragraf 2 Absatz 1 SchädlBekV, von der Kita über Klinik, Praxis und Pflegeeinrichtung bis zur Justizvollzugsanstalt. Eine normale Wohnung steht nicht darauf.
Neben der Meldung an die Behörde steht eine zweite Anzeige, die häufig damit verwechselt wird. Ein Mieter hat den Befall nach Paragraf 536c Absatz 1 BGB unverzüglich seinem Vermieter anzuzeigen. Tut er das nicht, verliert er nach Absatz 2 die Minderungsrechte aus Paragraf 536 BGB, den Schadensersatz aus Paragraf 536a BGB und das Recht zur fristlosen Kündigung, soweit der Vermieter wegen der unterbliebenen Anzeige nicht abhelfen konnte. Diese Anzeige ist auch dann fällig, wenn es gar keine Meldepflicht gegenüber dem Gesundheitsamt gibt, bei Bettwanzen oder Mäusen also praktisch immer.Quelle 16
An welche Stelle die Meldung geht
Es gibt keine zentrale Meldestelle für ganz Berlin. Zuständig ist der Bezirk.
Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 SchädlBekV nennt als Adressaten das Gesundheitsamt des örtlich zuständigen Bezirksamts. Örtlich zuständig ist der Bezirk, in dem das befallene Objekt liegt, nicht der Bezirk, in dem der Eigentümer wohnt oder die Hausverwaltung ihren Sitz hat. Bei einer Immobilie in Neukölln geht die Meldung also an das Gesundheitsamt des Bezirksamts Neukölln, auch wenn die Verwaltung in Charlottenburg sitzt.Quelle 2
Jedes Berliner Bezirksamt führt ein Gesundheitsamt, und jedes benennt die zuständige Stelle anders: mal Hygiene und Umweltmedizin, mal Fachbereich 2, mal Gesundheitsaufsicht. Anschrift, Durchwahl und E-Mail aller zwölf haben wir im August 2026 auf den Seiten der Bezirksämter nachgelesen und in der Übersicht der zwölf Bezirksämter zusammengestellt. Was das einzelne Amt zum Meldeweg selbst veröffentlicht und was nicht, steht auf der jeweiligen Bezirksseite.Quelle 1
Für Lebensmittelbetriebe kommt eine zweite Stelle hinzu. Nach Paragraf 6 Absatz 5 SchädlBekV ordnet das handelnde Fachamt Maßnahmen nur im Einvernehmen mit dem für das Veterinär- und Lebensmittelaufsichtswesen zuständigen Fachamt an. Wer eine Gaststätte, eine Bäckerei oder eine Kantine betreibt, hat es also mit zwei Ämtern zu tun, und beide arbeiten mit demselben Vorgang.Quelle 2
Wenn Sie nicht sicher sind, ob das, was Sie gesehen haben, überhaupt unter die Verordnung fällt: schildern Sie es. Eine falsche Meldung nützt niemandem, eine unterlassene richtige kostet.
Was die Meldung auslöst und was danach noch kommt
Mit der ersten Meldung ist die Sache nicht erledigt. Die Verordnung verlangt zwei weitere Mitteilungen.
Paragraf 5 Absatz 1 SchädlBekV verlangt zweierlei, sobald die verantwortliche Person einen Befall feststellt oder davon Kenntnis erlangt, und zwar unverzüglich: die Meldung an das Gesundheitsamt und die Beauftragung einer Fachkraft mit der Bekämpfung. Unverzüglich heißt nicht sofort und nicht binnen einer bestimmten Zahl von Tagen. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt den Begriff in Paragraf 121 Absatz 1 Satz 1 mit ohne schuldhaftes Zögern gleich. Wer erst die nächste Eigentümerversammlung abwartet, zögert schuldhaft.Quelle 2Quelle 14
Nach Paragraf 5 Absatz 3 SchädlBekV sind außerdem Beginn und Abschluss der Bekämpfung mitzuteilen. Zum Abschluss gehört eine Bescheinigung der Fachkraft über die tatsächlich verwendeten Mittel einschließlich der B-Nummer und über das Ergebnis. Die B-Nummer ist die Kennnummer, unter der ein Bekämpfungsmittel geführt wird. Ohne diese Bescheinigung ist der Vorgang gegenüber dem Bezirksamt nicht abgeschlossen, auch wenn im Haus längst Ruhe eingekehrt ist.Quelle 2
- 01MeldenUnverzüglich an das Gesundheitsamt des örtlich zuständigen Bezirksamts, Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1.
- 02Fachkraft beauftragenEbenfalls unverzüglich, Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 2. Wer Fachkraft ist, steht abschließend in Paragraf 2 Absatz 4.
- 03Beginn mitteilenDer Beginn der Bekämpfung ist dem Bezirksamt mitzuteilen, Paragraf 5 Absatz 3.
- 04BekämpfenNur mit Mitteln und Verfahren, die von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannt sind, Paragraf 3 Absatz 1. Für Bekämpfungsmittel führt diese Liste nach Paragraf 18 Absatz 1 IfSG das Umweltbundesamt.
- 05Ursachen abstellenParagraf 7 Absatz 1 verlangt die Beseitigung der Sicherheitsmängel, etwa Abfälle unzugänglich machen, Lebensmittel gesichert lagern, Sperrmüll räumen, schadhafte Leitungen instand setzen und ihre Eintrittsstellen abdichten.
- 06Abschluss belegenAbschluss mitteilen und die Bescheinigung der Fachkraft über die verwendeten Mittel samt B-Nummer und über das Ergebnis vorlegen, Paragraf 5 Absatz 3 Nummer 2.
Was die Meldung kostet und was das Unterlassen kostet
Zur Gebühr sagen wir nichts, was wir nicht gelesen haben. Zum Bußgeldrahmen steht der Wortlaut im Gesetz.
Die Meldung selbst ist gebührenfrei. Das steht seit dem Stand vom August 2026 ausdrücklich in der Dienstleistungsbeschreibung des Landes: die Meldung ist gebührenfrei, die Kosten der Bekämpfung trägt die pflichtige Person im Sinne der Schädlingsverordnung. Bis dahin stand an dieser Stelle, die Frage sei ungeklärt. Über die Beträge der Berliner Verbraucherschutzgebührenordnung sagen wir weiterhin nichts, weil wir sie nicht gelesen haben.Quelle 1
Anders liegt es beim Unterlassen. Paragraf 15 Absatz 1 SchädlBekV stellt unter anderem unter Bußgeld, wer entgegen Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 den Befall nicht meldet, wer entgegen Nummer 2 keine Fachkraft beauftragt oder selbst bekämpft, ohne Fachkraft zu sein, und wer die Mitteilungen über Beginn und Abschluss unterlässt. Die Verordnung verweist dafür auf Paragraf 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes.Quelle 2Quelle 11
Der Rahmen steht in Paragraf 73 Absatz 2 IfSG. Dort ist für einzeln aufgezählte Nummern eine Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro vorgesehen und in den übrigen Fällen eine Geldbuße bis zu fünfundzwanzigtausend Euro. Nummer 24 gehört nicht zu den einzeln aufgezählten Nummern, es gilt also der weitere Rahmen. Das ist ein Rahmen und keine Ankündigung: ob und in welcher Höhe ein Bußgeld festgesetzt wird, entscheidet die Behörde im Einzelfall.Quelle 11
Teurer als jedes Bußgeld wird in aller Regel das Nichtstun. Das Verwaltungsgericht Berlin hatte 2019 einen Fall zu entscheiden, in dem die Bekämpfung einer Rattenplage im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt und die Kosten per Leistungsbescheid geltend gemacht wurden. Wenn die verantwortliche Person nicht handelt, handelt irgendwann das Bezirksamt, und rechnet ab.Quelle 12
Wer die Bekämpfung bezahlt
Die öffentlich-rechtliche Pflicht und die Kostentragung sind zwei getrennte Fragen, und sie treffen oft verschiedene Personen.
Nach Paragraf 535 Absatz 1 Satz 2 BGB hat der Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu erhalten. Ein Schädlingsbefall ist ein Mangel, dessen Beseitigung damit grundsätzlich Sache des Vermieters ist. Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg hat das 2025 so formuliert, und der Satz trägt allgemein: etwas anderes gilt nur, wenn der Mieter durch falsches Wohnverhalten den Schädlingsbefall verursacht hat.Quelle 15Quelle 13
Dieselbe Entscheidung trennt sauber zwischen Instandhaltung und Betriebskosten. Eine einmalige Ungezieferbekämpfung ist Instandhaltung und nicht umlagefähig. Nur eine wiederkehrende Ungezieferbekämpfung fällt unter Paragraf 2 Nummer 9 der Betriebskostenverordnung und kann als Betriebskosten umgelegt werden, weil Betriebskosten begrifflich laufend wiederkehren. Der Unterschied ist nicht die Tierart, sondern die Wiederkehr.Quelle 13Quelle 17
Das Jobcenter übernimmt die Bekämpfung nach derselben Entscheidung nicht, wenn der Leistungsempfänger nicht mietvertraglich wirksam zur Übernahme solcher Kosten verpflichtet ist. Betroffene sind vorrangig auf ihren Anspruch gegen den Vermieter zu verweisen. Wer in Vorkasse geht, ohne den Vermieter vorher in Verzug zu setzen, bleibt am Ende häufig darauf sitzen.Quelle 13
Die anderen Meldepflichten, die damit verwechselt werden
Das Infektionsschutzgesetz kennt mehrere Meldewege. Nur einer davon betrifft das Tier.
- Der Erregernachweis. Nach Paragraf 7 Absatz 1 IfSG ist der Nachweis bestimmter Erreger namentlich meldepflichtig, unter anderem von Hantaviren, von humanpathogenen Leptospira, von Francisella tularensis, von Salmonella und von Yersinia pestis. Melden muss das Labor, nicht der Betroffene und nicht der Hauseigentümer.
- Die Erkrankung im Lebensmittelbereich. Nach Paragraf 6 Absatz 1 Nummer 2 IfSG sind Verdacht und Erkrankung an einer mikrobiell bedingten Lebensmittelvergiftung oder an einer akuten infektiösen Gastroenteritis meldepflichtig, wenn eine Person betroffen ist, die eine Tätigkeit nach Paragraf 42 Absatz 1 ausübt, oder wenn zwei oder mehr gleichartige Erkrankungen mit wahrscheinlichem oder vermutetem epidemischem Zusammenhang auftreten.
- Die Gemeinschaftseinrichtung. Paragraf 34 Absatz 1 IfSG listet Krankheiten auf, bei denen Erkrankte und Verdächtige in Gemeinschaftseinrichtungen bestimmte Tätigkeiten nicht ausüben dürfen, unter Nummer 19 die Krätze. Nach Absatz 5 benachrichtigen Betroffene oder Sorgeberechtigte die Einrichtung, nach Absatz 6 benachrichtigt die Leitung der Einrichtung unverzüglich das Gesundheitsamt.
- Der Hygieneplan. Nach Paragraf 36 Absatz 1 IfSG müssen unter anderem Gemeinschaftseinrichtungen, Obdachlosenunterkünfte, Unterkünfte für Asylbewerber und Flüchtlinge, sonstige Massenunterkünfte und Justizvollzugsanstalten innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene in Hygieneplänen festlegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Ein Befall gehört dort hinein.
Quelle 5Quelle 4Quelle 9Quelle 10
Der praktische Nutzen dieser Trennung: wer beim Arzt war, hat damit keine Schädlingsmeldung erledigt, und wer beim Gesundheitsamt gemeldet hat, hat damit keine Krankheit gemeldet. Es sind verschiedene Vorgänge mit verschiedenen Anlässen.
Was gilt, wenn keine Meldepflicht besteht
Keine Meldepflicht heißt nicht, dass die Behörde außen vor wäre und dass jedes Mittel erlaubt ist.
Die Befugnisse des Infektionsschutzgesetzes hängen nicht an der Berliner Liste. Nach Paragraf 17 Absatz 2 IfSG hat die zuständige Behörde die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen anzuordnen, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden. Nach Paragraf 17 Absatz 3 kann sie anordnen, dass der Verpflichtete geeignete Fachkräfte beauftragt, und sie kann selbst Fachkräfte beauftragen, wenn der Verpflichtete die Maßnahme nicht durchführen kann oder einer Anordnung nicht nachkommt. Paragraf 16 Absatz 1 IfSG gibt ihr die notwendigen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr an die Hand, Absatz 2 das Recht, Grundstücke, Räume und Anlagen zu betreten.Quelle 7Quelle 6
Auch die Berliner Verordnung hat eine Auffangregel. Nach Paragraf 6 Absatz 6 SchädlBekV kann das Bezirksamt bei neuen Gesundheitsschädlingen die notwendigen Maßnahmen anordnen. Und unabhängig von jeder Meldepflicht gilt Paragraf 3 Absatz 1 SchädlBekV: verwendet werden dürfen nur Mittel und Verfahren, die von der zuständigen Bundesoberbehörde anerkannt sind. Für Bekämpfungsmittel führt diese Liste nach Paragraf 18 Absatz 1 IfSG das Umweltbundesamt. Das trifft auch den, der eigenmächtig zum Baumarktprodukt greift.Quelle 2Quelle 8
Bleibt der Punkt, der in Mietwohnungen am häufigsten übersehen wird: die Anzeige an den Vermieter nach Paragraf 536c Absatz 1 BGB ist von der Meldepflicht völlig unabhängig. Bei Bettwanzen, Mäusen oder Schaben in der Privatwohnung gibt es keine Meldung an das Gesundheitsamt, aber es gibt weiterhin diese Anzeige, und an ihr hängen Minderung, Schadensersatz und Kündigungsrecht.Quelle 16
Sie wissen nach diesem Text, ob Sie melden müssen. Was Sie danach brauchen, ist jemand, der den Befall aufnimmt und die Bescheinigung ausstellt, die das Bezirksamt sehen will.
Fragen und Antworten
Welche Schädlinge sind in Berlin meldepflichtig?
Paragraf 1 der Berliner Schädlingsbekämpfungsverordnung nennt Hausratten und Wanderratten, Pharaoameisen, synanthrope Schaben, synanthrope Fliegen, die Asiatische Tigermücke und neuartige Gesundheitsschädlinge. Für Ratten gilt die Melde- und Beauftragungspflicht des Paragrafen 5 Absatz 1 ohne Einschränkung. Für die Schädlinge des Paragrafen 1 Nummer 2 gilt sie nach Paragraf 9 nur, wenn sie in besonders gefährdeten Einrichtungen nach Paragraf 2 Absatz 1 auftreten.
Wo melde ich einen Rattenbefall in Berlin?
Beim Gesundheitsamt des örtlich zuständigen Bezirksamts, also des Bezirks, in dem das befallene Grundstück oder Gebäude liegt. Das steht in Paragraf 5 Absatz 1 Nummer 1 der Verordnung. Eine zentrale Meldestelle für ganz Berlin gibt es nicht, jedes Bezirksamt führt sein eigenes Gesundheitsamt und seine eigenen Kontaktwege.
Muss der Mieter oder der Vermieter melden?
Verantwortliche Person ist nach Paragraf 2 Absatz 2 der Verordnung der Eigentümer, der Nutzungsberechtigte oder Inhaber der tatsächlichen Gewalt und der zum Unterhalt Verpflichtete. Ein Mieter hat die tatsächliche Gewalt über seine Wohnung und kann deshalb selbst meldepflichtig sein. Davon zu trennen ist die Kostenfrage: die Beseitigung schuldet nach Paragraf 535 Absatz 1 Satz 2 BGB grundsätzlich der Vermieter.
Muss ich Kakerlaken in der Wohnung melden?
In einer Privatwohnung nicht. Schaben stehen zwar in Paragraf 1 Nummer 2 Buchstabe b der Verordnung, aber Paragraf 5 Absatz 1 steht unter dem Vorbehalt des Paragrafen 9, wonach diese Schädlinge nur in besonders gefährdeten Einrichtungen nach Paragraf 2 Absatz 1 zu bekämpfen sind. In Kita, Klinik, Praxis, Heim, Massenunterkunft oder Justizvollzugsanstalt besteht die Pflicht dagegen.
Sind Bettwanzen oder Mäuse in Berlin meldepflichtig?
Nein. Weder Bettwanzen noch Hausmäuse stehen in Paragraf 1 der Berliner Schädlingsbekämpfungsverordnung, die unter den Nagetieren ausschließlich Hausratten und Wanderratten nennt. Eine Melde- oder Beauftragungspflicht aus dieser Verordnung besteht deshalb nicht. Die Anzeige an den Vermieter nach Paragraf 536c Absatz 1 BGB bleibt davon unberührt und ist weiterhin fällig.
Was kostet die Meldung beim Gesundheitsamt?
Das können wir nicht beantworten. Es existiert eine Berliner Verbraucherschutzgebührenordnung mit einer Position für Ratten, Mäuse und andere Nagetiere, deren Beträge wir nicht geprüft haben. Fragen Sie beim Gesundheitsamt Ihres Bezirks nach, dort läuft die Meldung ohnehin auf.
Was passiert, wenn ich einen Befall nicht melde?
Die unterlassene Meldung, die unterlassene Beauftragung einer Fachkraft und die unterlassenen Mitteilungen über Beginn und Abschluss sind Ordnungswidrigkeiten nach Paragraf 15 Absatz 1 der Verordnung in Verbindung mit Paragraf 73 Absatz 1a Nummer 24 des Infektionsschutzgesetzes. Paragraf 73 Absatz 2 IfSG sieht dafür einen Rahmen bis zu fünfundzwanzigtausend Euro vor. Bleibt die Bekämpfung aus, kann das Bezirksamt sie im Wege der Ersatzvornahme durchführen lassen und die Kosten per Leistungsbescheid geltend machen.
Was bedeutet unverzüglich melden?
Kein Gesetz nennt dafür eine Zahl von Tagen. Das Bürgerliche Gesetzbuch setzt den Begriff in Paragraf 121 Absatz 1 Satz 1 mit ohne schuldhaftes Zögern gleich. Maßgeblich ist also, ob man mit der Meldung länger gewartet hat, als es nach den Umständen vertretbar war. Auf die nächste Eigentümerversammlung oder auf den Rückruf der Hausverwaltung zu warten, ist in aller Regel zu lange.
Muss ich auch mitteilen, wenn die Bekämpfung fertig ist?
Ja, sofern die Pflicht aus Paragraf 5 Absatz 1 überhaupt greift. Nach Paragraf 5 Absatz 3 der Verordnung sind Beginn und Abschluss der Bekämpfung mitzuteilen. Zum Abschluss gehört eine Bescheinigung der Fachkraft über die tatsächlich verwendeten Mittel einschließlich der B-Nummer und über das Ergebnis. Ohne diese Bescheinigung ist der Vorgang gegenüber dem Bezirksamt nicht abgeschlossen.
Kann das Gesundheitsamt auch bei nicht gelisteten Tieren eingreifen?
Ja. Nach Paragraf 17 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes ordnet die zuständige Behörde die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen an, wenn Gesundheitsschädlinge festgestellt werden und die Gefahr begründet ist, dass durch sie Krankheitserreger verbreitet werden. Nach Absatz 3 kann sie die Beauftragung geeigneter Fachkräfte anordnen oder selbst welche beauftragen. Die Berliner Verordnung regelt zusätzlich in Paragraf 6 Absatz 6, dass das Bezirksamt bei neuen Gesundheitsschädlingen die notwendigen Maßnahmen anordnen kann.
Quellen
Woher die Angaben auf dieser Seite stammen
Jede rechtliche und biologische Aussage auf dieser Seite ist belegt. Die Fundstellen stehen hier, damit Sie nachlesen können.
- Berliner Dienstleistungsdatenbank, Schädlingsbefall meldenAblauf per Brief, E-Mail oder telefonisch; Gebühren: die Meldung ist gebührenfrei, die Kosten der Bekämpfung trägt die pflichtige Person; zwölf Standorte, einer je Bezirksamt
- Verordnung zur Bekämpfung von Gesundheitsschädlingen (SchädlBekV) vom 22. April 2026GVBl. Nr. 13 S. 177 bis 180, gültig ab 09.05.2026. Paragrafen 1, 2, 3, 5, 6, 7, 9, 15
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 2Nummer 12, Begriff des Gesundheitsschädlings
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 6Absatz 1 Nummer 2, Lebensmittelvergiftung und akute infektiöse Gastroenteritis
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 7Absatz 1, namentlich meldepflichtige Erregernachweise
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 16Absatz 1 und Absatz 2, notwendige Maßnahmen und Betretungsrecht
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 17Absatz 2 Anordnung gegen Gesundheitsschädlinge, Absatz 3 Beauftragung von Fachkräften, Absatz 5 Ermächtigung für die Landesverordnung
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 18Absatz 1, anerkannte Mittel und Verfahren
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 34Absatz 1 Nummer 19 Krätze, Absatz 5 Benachrichtigung der Einrichtung, Absatz 6 Benachrichtigung des Gesundheitsamts
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 36Absatz 1, Hygienepläne und infektionshygienische Überwachung
- Infektionsschutzgesetz, Paragraf 73Absatz 1a Nummer 24 und Absatz 2, Bußgeldvorschrift und Rahmen
- Verwaltungsgericht Berlin, Beschluss vom 01.03.2019VG 14 L 17.19, Ersatzvornahme und Leistungsbescheid bei Rattenbefall
- Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 08.05.2025L 14 AS 237/22, Schädlingsbefall als Mangel, Abgrenzung Instandhaltung zu Betriebskosten, keine Übernahme durch das Jobcenter
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 121Absatz 1 Satz 1, unverzüglich bedeutet ohne schuldhaftes Zögern
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 535Absatz 1 Satz 2, Erhaltungspflicht des Vermieters
- Bürgerliches Gesetzbuch, Paragraf 536cAbsatz 1 und Absatz 2, Anzeigepflicht des Mieters und Rechtsverlust
- Betriebskostenverordnung, Paragraf 2Nummer 9, Gebäudereinigung und Ungezieferbekämpfung
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